Maklerrecht

Fachanwalt Mietrecht – Privates Mietrecht (Wohnraum Mietrecht)

Maklerrecht ist zu einem großen Teil Richterrecht. Das BGB handelt das hier interessierende zivile Maklerrecht in wenigen Vorschriften ab, den § 652 bis 656 BGB. Die zentralen Vorschriften sind § 652 bis 654 BGB. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Makler, also auch für Wohnungs- und Grundstücksmakler. Die Person des Maklers und sein Provisionsanspruch stehen in der Praxis im Mittelpunkt des Interesses. Der Makler kann jedoch das Entstehen eines jeden Provisionsanspruches nicht vollständig beeinflussen. Ob der Interessent letztlich das Geschäft abschließt und damit auch den Provisionsanspruch auslöst, bleibt der Entscheidung des Maklerkunden vorbehalten.

Abgekürzt lassen sich die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des Maklers wie folgt beschreiben:

Der Maklerauftrag, die Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung), deren Ursächlichkeit und der Hauptvertrag. Sie müssen kumulativ vorliegen. Nur dann entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers gegen seinen Auftraggeber. Der Provisionsanspruch ist also Erfolgsabhängig. Unsere Kanzlei vertritt sowohl die Rechte des Maklers als auch die Rechte der Kunden. Wir sind Ansprechpartner für beide Seiten des Maklervertrages.

Hannover, 08.04.2020